Bild: Stefan Huwiler
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Eine missratene Verordnung zum missratenen GesetzSeit Anfang Mai ist die Verordnung zum revidierten Jagdgesetz in der Vernehmlassung. Will man es allen ein bisschen recht machen, um das missratene Gesetz zu retten? Für den Natur- und Tierschutz sind vor allem folgende Artikel der Verordnung inakzeptabel: |
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Art. 9aDas Jagdgesetz ermächtigt die Kantone «jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte (…) Tiere, die verhaltensauffällig sind, Schaden anrichten oder eine Gefährdung
von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben». (Art 12 2 des Jagdgesetzes)
Konkret wird nun die Verordnung: Bei Abschüssen gemäss Art 122 des Gesetzes ist das BAFU
«anzuhören». |
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Art. 9cMassnahmen gegen einzelne Biber. Der Kanton kann Massnahmen bewilligen, wenn ein Biber Schaden anrichtet, Menschen gefährdet oder auffällig ist. Als Gründe sind namentlich erwähnt: Untergraben von Bauten und Anlagen, von Erschliessungswegen, Dämmen, Uferböschungen, Verkehrsinfrastrukturen. (Gemäss Jagdgesetz Art. 135 sind Bund und Kanton verpflichtet, sich an Schäden an Infrastrukturen zu beteiligen. Siehe Argumente: Thurgauer Standesinitiative Paul Koch.
Die Verordnung verlangt, dass der Biber vor der Tötung in einer Kastenfalle gefangen wird. |
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Art. 14aVogelnester «in oder an Gebäuden» dürfen «während des Brutgeschäfts» nicht zerstört werden. Nester von Mehlschwalben, Rauchschwalben und Mauerseglern können also nach der Brutzeit gemäss Verordnung zerstört werden! Anders im Thurgau: Hier sind die Nester der Mehlschwalbe – jene kunstvollen, mehrjährig verwendeten Kugelbauten an Dachuntersichten in der Verordnung zum NHG geschützt. Mehr noch!
Das Amt für Raumentwicklung schreibt in seiner Homepage:
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