Bild: Stefan Huwiler 

 

Eine missratene Verordnung zum missratenen Gesetz

Seit Anfang Mai ist die Verordnung zum revidierten Jagdgesetz in der Vernehmlassung. Will man es allen ein bisschen recht machen, um das missratene Gesetz zu retten?

Für den Natur- und Tierschutz sind vor allem folgende Artikel der Verordnung inakzeptabel:

Art. 9a

Das Jagdgesetz ermächtigt die Kantone «jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte (…) Tiere, die verhaltensauffällig sind, Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben». (Art 12 2 des Jagdgesetzes)
Dass diese «Massnahmen» gleichbedeutend mit Abschuss sind, wir klar, da nur Jagdberechtigte (…) die Massnahmen durchführen dürfen.

Konkret wird nun die Verordnung: Bei Abschüssen gemäss Art 122 des Gesetzes ist das BAFU «anzuhören».
Es braucht nur eine Anhörung; keine Zustimmung! Namentlich aufgeführt sind Luchs, Wolf, Bär, Goldschakal, aber auch Biber, Fischotter, Steinadler.
STEINADLER!

 

Hier geht es zur nationalen Seite mit vielen weiteren Informationen und Argumenten: jagdgesetz-nein.ch

Art. 9c

Massnahmen gegen einzelne Biber. Der Kanton kann Massnahmen bewilligen, wenn ein Biber Schaden anrichtet, Menschen gefährdet oder auffällig ist. Als Gründe sind namentlich erwähnt: Untergraben von Bauten und Anlagen, von Erschliessungswegen, Dämmen, Uferböschungen, Verkehrsinfrastrukturen. (Gemäss Jagdgesetz Art. 135 sind Bund und Kanton verpflichtet, sich an Schäden an Infrastrukturen zu beteiligen.

Siehe Argumente: Thurgauer Standesinitiative Paul Koch.
Was gilt? Schäden entsprechend dem Jagdgesetz abgelten – oder Schäden durch Entnahme «einzelner Biber» minimieren? Was ist kostengünstiger?

Die Verordnung verlangt, dass der Biber vor der Tötung in einer Kastenfalle gefangen wird.

 

Art. 14a

Vogelnester «in oder an Gebäuden» dürfen «während des Brutgeschäfts» nicht zerstört werden. Nester von Mehlschwalben, Rauchschwalben und Mauerseglern können also nach der Brutzeit gemäss Verordnung zerstört werden!

Anders im Thurgau: Hier sind die Nester der Mehlschwalbe – jene kunstvollen, mehrjährig verwendeten Kugelbauten an Dachuntersichten in der Verordnung zum NHG geschützt. Mehr noch! Das Amt für Raumentwicklung schreibt in seiner Homepage:
Sind Renovationsarbeiten an einem Gebäude mit Mehlschwalben-Nestern geplant, ist der Kontakt mit der kantonalen Abteilung Natur und Landschaft zu suchen. Die Kosten für Kunstnester und Kotbretter werden zum Schutz der Mehlschwalben von der Abteilung Natur und Landschaft übernommen.